Allgemeine Geschäftsbedingungen


SMARTBRIX GmbH


§ 1 Geltung und Vertragsabschluss 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen über Lieferungen und Leistungen des Produktbereichs „SMARTBRIX “ (www.SMARTBRIX .io) der SMARTBRIX GmbH – im Folgenden „SMARTBRIX “ genannt – zugrunde.  Verträge zwischen dem Auftraggeber und SMARTBRIX kommen nach schriftlicher Bestellung oder Bestellung im Online-Portal der lizenzierten Software durch den Auftraggeber zustande.

(2) Die SMARTBRIX  Software wird gehostet angeboten und kann vom Auftraggeber remote aufgerufen werden. Für die Dauer dieser Vereinbarung gewährt SMARTBRIX  dem Auftraggeber eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung (Ausführen, Ändern, Ausführen nach Änderung) der SMARTBRIX Software gemäß § 11 SMARTBRIX License v1.0.

(3) Die SMARTBRIX GmbH erbringt außerdem Leistungen im Bereich des Customizings der Software SMARTBRIX, im Bereich der Programmierung von Individualsoftware für den Auftraggeber und im Bereich von Schulungen und Trainings. 


§ 2 Überlassung der Software

(1) Bezüglich der Überlassung von Software räumt SMARTBRIX dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit das Recht zur eigenen Verwendung nach den Bedingungen dieser AGB und des individuellen Angebotes ein. SMARTBRIX stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates (Änderungen und Bugfixes) und Upgrades (neue Funktionalitäten) für die Kernfunktionalitäten der lizenzierten Software zur Verfügung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Überlassung der Nutzung der Software SMARTBRIX widerruflich auf unbestimmte Zeit.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt SMARTBRIX das Hosting. Im Einzelnen beinhaltet das Hosting die Bereitstellung, die Wartung und Reparatur der Serverhardware durch SMARTBRIX oder einen von SMARTBRIX beauftragten Dritten, die Übernahme der Betriebskosten der Serverhardware, die Installation von Updates und Upgrades der lizenzierten Software – sofern speziell für den Auftraggeber vorgenommene Anpassungen die Installation nicht erschweren –, die Installation von Updates und Upgrades der Software, das Anfertigen von Sicherungskopien der Datenbestände sowie die Bereitstellung von Speicherplatz. 

(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine 100%ige Verfügbarkeit der Software nicht möglich ist und es beispielsweise durch Störungen und Wartungsarbeiten zu Unterbrechungen kommen kann. Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz- , Browser- oder Plug-In-Anbietern) verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich SMARTBRIX unverzüglich um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften mit den üblicherweise dazu bewährten Maßnahmen bemühen. SMARTBRIX wird solche Unterbrechungen, wenn möglich und so frühzeitig wie möglich mitteilen.

(4) SMARTBRIX prüft nicht, ob der Auftraggeber die Software nach den für ihn geltenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen einsetzen darf. 

(5) Es fallen zusätzliche Kosten an, wenn der Auftraggeber a) spezielle Anpassungen der lizenzierten Software beauftragt, die nicht in den Programmkern der lizenzierten Software übernommen werden können, b) die lizenzierte Software an Fremdsysteme über Schnittstellen oder Import-/Export-Funktionen angebunden wird. Zur Unterstützung bei der Implementierung und dem Betrieb der Software können zusätzliche Unterstützungspakete bestellt werden. Individuelle Anpassungen der Software werden üblicherweise als Festpreis angeboten.


§ 3 Preise und Rechnungstellung

(1) Die Höhe der vom Auftraggeber an SMARTBRIX zu entrichtenden Entgelte ergibt sich aus den Vereinbarungen beim Vertragsabschluss. Sie werden sofort, gemäß gebuchtem Rechnungszyklus, im Voraus ohne Abzug fällig.

(2) Alle Workshops, Beratungen, Konfigurationen, Trainings, sonstige Unterstützungsleistungen werden als Stundenpakete angeboten und vollständig im Voraus vergütet. Diese Leistungen werden von SMARTBRIX gesondert angeboten. 

(3) Customizing und Programmierungen zum Festpreis werden zunächst mit einer hälftigen Anzahlung vergütet. Die Restzahlung ist mit der Betriebsbereitschaftserklärung oder Teilabnahme der Programmierung oder des Customizing fällig. Sollte beim Auftraggeber ein begründeter Abnahmevorbehalt bestehen, so ist er berechtigt, bis zu 10% der Auftragssumme für die Programmierung zum Festpreis bis zur erfolgten Gesamtabnahme einzubehalten. Individuell erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Entrichtung des Entgelts alleiniges Eigentum von SMARTBRIX.  

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich per E-Mail. Ermächtigt der Auftraggeber SMARTBRIX zum Lastschrifteinzug, so hat dieser für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Ist aufgrund eines vom Auftraggebers zu vertretenden Umstandes eine Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht möglich oder erfolgt eine von ihm zu vertretende Rücklastschrift, ist er verpflichtet, SMARTBRIX die hierfür anfallenden Bankgebühren zu erstatten. Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(5) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Werden im Bestimmungsland für die Leistung zusätzliche Steuern (wie z.B. Quellensteuer) fällig, sind diese vom Lizenznehmer zu tragen.

(6) SMARTBRIX ist berechtigt, die Entgelte für die Nutzung der Software angemessen zu erhöhen und hat dies mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. In dem Fall wird dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht nach § 10 Abs. 2 eingeräumt. Die Erhöhung gilt als angemessen, wenn sie 5% p.a. seit Beginn der Nutzung durch den Lizenznehmer nicht überschreitet. 


§ 4 Veröffentlichung

Sofern keine anderslautende schriftliche Mitteilung erfolgte, gewährt jede Partei der anderen Partei das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, kostenlose, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zur Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, des Logos/Unternehmenskennzeichens und der Markenzeichen der jeweils anderen Partei. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Bezugnahme auf die andere Partei als Kunde oder Lieferant auf Websites, Pressemitteilungen und anderen Marketingmaterialien (Referenz). 


§ 5 Sachmängelhaftung

(1) Die Software von SMARTBRIX wird sorgfältig entwickelt und überprüft. Nach dem Stand der Technik ist es anerkanntermaßen nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen möglichen Systemkonstellationen fehlerfrei läuft. Gehostete Software ist nicht dauerhaft und uneingeschränkt verfügbar. Sollte die bestellte Software für den Lizenznehmer offensichtliche Mängel aufweisen (bspw., aber nicht ausschließlich, inhaltliche Fehler, grafische Fehler, Herstellungsfehler oder ein Nichterfüllen des vereinbarten Nutzungszweckes), so ist er verpflichtet, dies SMARTBRIX unverzüglich nach Erhalt der Software oder Erlangung des Zugangs zur Software schriftlich mitzuteilen. 

(2) Liegt ein Mangel vor, wird SMARTBRIX nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Software nachbessern. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden. Er ist verpflichtet, SMARTBRIX bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. 

(3) SMARTBRIX ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen oder nicht zu korrigieren, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich beeinträchtigt ist. SMARTBRIX gewährleistet, dass die Software im Sinne der offiziellen und zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Produktbeschreibung sowie über den gesamten Nutzungszeitraum hinweg zu dem vereinbarten oder zu erwartenden Nutzungszweck nutzbar ist, soweit dies für SMARTBRIX möglich ist. 

(4) Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz- , Browser- oder Plug-In-Anbietern) abhängen und von diesen verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich SMARTBRIX um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften mit den üblicherweise dazu bewährten Maßnahmen bemühen, ist jedoch von jeder darüber hinausgehenden Gewährleistungspflicht befreit. 

(5) Sollten im Rahmen der regelmäßigen Überarbeitung und Verbesserung der Software durch SMARTBRIX Mängel oder Einschränkungen während des Nutzungszeitraumes auftreten, sind diese unverzüglich via Ticket-Formular, Telefon oder E-Mail an [email protected] vom Lizenznehmer zu berichten. Je nach Schwere der Nutzungsbeeinträchtigung steht SMARTBRIX eine angemessene Frist zur Verschaffung von Abhilfe zur Verfügung. Im Falle des Auftretens bloßer Unannehmlichkeiten ohne Funktions- oder Prozessbeeinträchtigung ist eine Verbesserung im Zuge des üblichen Update-Prozesses durch SMARTBRIX zu erwirken. 


§ 6 Allgemeine Haftung

(1) SMARTBRIX haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMARTBRIX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten haftet SMARTBRIX nicht. Die wesentlichen Vertragspflichten von SMARTBRIX sind in den §§ 1 und 2 dieses Vertrages beschrieben.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Datensicherung durch die Erstellung von Sicherungskopien nach eigenem Ermessen durchzuführen. SMARTBRIX haftet nicht für einen etwaigen Verlust von Daten. 

(3) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt und gelten uneingeschränkt.


§ 7 Nutzungsrechte der Software

(1)Die SMARTBRIX GmbH räumt dem Auftragnehmer gegen Entgelt das einfache Nutzungsrecht an der überlassenen Software SMARTBRIX  zeitlich befristet für den jeweils vereinbarten Zeitraum ein. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, die Software bestimmungsgemäß auszuführen und anzuwenden. Er ist berechtigt, die Software für die Erstellung von Sicherungskopien einschließlich der Daten des Auftraggebers zu vervielfältigen. Eine Weitergabe der Sicherungskopie an Dritte ist ohne die Genehmigung von SMARTBRIX untersagt. Alle weiteren Nutzungsrechte verbleiben bei SMARTBRIX. . Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzend Anwendung. Über von SMARTBRIX erstellte Individualsoftware treffen die Parteien gesonderte Vereinbarungen.

(2) Ohne schriftliche Genehmigung von SMARTBRIX ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software über das hier und im Angebot beschriebene Ausmaß hinausgehend zu nutzen, Kopien der Dokumentation, der Original Software oder der Sicherungskopie anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten oder sonst gewerblich zu nutzen, wenn dies nicht ausdrücklich gestattet ist, zu unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder an Dritte weiterzugeben; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen. 

(3) Dieses Verbot gilt unter anderem auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen. Nach Ende der eingeräumten Nutzungsdauer darf die Software nicht länger betrieben oder genutzt werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts finden auch hier ergänzende Anwendung. 

(4) Bei allen vom Auftraggeber an SMARTBRIX zur Be- und Verarbeitung übergebenen Materialien und Informationen stellt der Auftraggeber sicher, über entsprechende Rechte bzw. Nutzungsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber stellt SMARTBRIX von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten der Rechtsverteidigung frei, die diese in diesem Zusammenhang gegenüber SMARTBRIX wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend machen. 


§ 8 Geheimhaltung

(1) Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zugriff durch Mitarbeiter und Partner des Auftraggebers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den ihn selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungspflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu SMARTBRIX. 

(2) Die vom Auftraggeber im System hinterlegten Daten und Dokumente dürfen von SMARTBRIX, seinen Mitarbeitern und Partnern nicht heruntergeladen, gesondert gespeichert oder zu Zwecken, die nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Software dienen, verwendet werden. Sie dürfen auch nicht eingesehen werden, es sei denn - der Lizenznehmer willigt darin ein, - es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich oder - es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von SMARTBRIX. Mit Hilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel begrenzt SMARTBRIX die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Auftraggebers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Personen. Diese werden von SMARTBRIX zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet. 

(3) Die Vertragsparteien werden Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse sowie Kundeninformationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen anvertraut oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenznehmers unterliegen der strikten Geheimhaltung. SMARTBRIX verpflichtet sich, diese Informationen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, zu speichern, an nicht der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner von SMARTBRIX werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebunden. Insoweit trifft SMARTBRIX alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheit. 

(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von SMARTBRIX an den Auftraggeber zurückgegeben und anschließend, spätestens nach dem Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informationen über die Software, geplante Weiterentwicklungen der Software sowie Preisinformationen und Daten, die der Auftraggeber im Rahmen der Nutzung in der lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. 

(5) Auf Unterlagen eventuell vorhandene Urheber und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechtsvermerke dürfen von den Vertragsparteien nicht entfernt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht und auf diese Weise bearbeitetes Material darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Aus dieser Vereinbarung und aus der Bekanntgabe technischer Einzelheiten und Zusammenhänge – gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, können von der Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, keine Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden. 

(6) Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zur Geheimhaltung durch die Parteien besteht das Recht, die sofortige Herausgabe sämtlicher überlassener vertraulicher Informationen, einschließlich aller Kopien, Abschriften jeder Art etc., zu verlangen oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung einzufordern. Die Parteien haften gegenseitig in vollem Umfang für Missbrauch und unbefugte Weitergabe der zur Verfügung gestellten Daten. 


§ 9 Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag über die Nutzung der Software SMARTBRIX sowie alle weiteren Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  

(2) Steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, gilt die Kündigungsfrist nach Abs. 1. Innerhalb der Kündigungsfrist wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen, ohne die die Sonderkündigung auslösende Änderung weitergeführt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung mindestens 30 Tage in Verzug, ist SMARTBRIX berechtigt, die Leistung zu verweigern und das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Verträge außerordentlich zu kündigen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) SMARTBRIX behält sich das Recht vor, diese Bedingungen oder sein Angebot jederzeit in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise zu verändern und hat darüber drei Monate im Voraus zu informieren. Für diesen Fall wird dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht nach § 10 Abs. 2 eingeräumt. 

(2) SMARTBRIX ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums seiner Dienste zu beauftragen. Dies betrifft insbesondere Hardware-Leistungen wie Servergestellung sowie deren Wartung und Leistungen von Rechenzentren. Darüber hinaus können einzelne Leistungen im Rahmen von Beratung, Schulung, Support und ähnliches durch Partner oder freie Mitarbeiter von SMARTBRIX erbracht werden, die ihrerseits zur Geheimhaltung und weiteren Bestimmungen dieser AGB verpflichtet sind. 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser oder einbezogener Bedingungen oder Angebotsbestandteile unwirksam oder in Teilen unvollständig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in ihrer Gültigkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen und den Vereinbarungen. 

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz von SMARTBRIX, soweit Verträge mit Unternehmern betroffen sind. SMARTBRIX bleibt vorbehalten, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.


§ 11 SMARTBRIX Lizenz v1.0

Diese Software und die zugehörigen Dateien (die "Software") dürfen nur mit einem gültigen SMARTBRIX-Abonnement für die korrekte Anzahl von Benutzern und Brix verwendet (ausgeführt, modifiziert, nach Änderungen ausgeführt) werden. Es ist verboten, Kopien der Software oder modifizierte Kopien der Software zu veröffentlichen, zu vertreiben, unterzulizenzieren oder zu verkaufen. Der obige Copyright-Hinweis und dieser Genehmigungshinweis müssen in allen Kopien oder wesentlichen Teilen der Software enthalten sein. 

DIE SOFTWARE WIRD OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG. IN KEINEM FALL SIND DIE AUTOREN ODER URHEBERRECHTSINHABER HAFTBAR FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE, SCHÄDEN ODER ANDERE HAFTUNGEN, OB DURCH VERTRAG, UNERLAUBTE HANDLUNGEN ODER ANDERWEITIG, DIE SICH AUS DER SOFTWARE ODER DER NUTZUNG ODER DEM SONSTIGEN UMGANG MIT DER SOFTWARE ERGEBEN.