Terms & Conditions

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen über Lieferungen und Leistungen der SMARTBRIX GmbH – im Folgenden „SMARTBRIX“ genannt - zugrunde, gleichgültig in welcher Form diese geschlossen wurden. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Ihren Bestellungen erkennen Sie den Inhalt dieser AGB ausdrücklich an und bestätigen, Kenntnis davon erlangt zu haben. Ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung


(2) Die SMARTBRIX Software wird gehostet angeboten und kann vom Auftragnehmer remote aufgerufen werden. Für die Dauer dieser Vereinbarung gewährt SMARTBRIX dem Auftragnehmer eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung (Ausführen, Ändern, Ausführen nach Änderung) der SMARTBRIX Software gemäß § 12 SMARTBRIX License v1.0.


(3) Nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung wird diese Lizenz sofort widerrufen und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Verwendung der SMARTBRIX Software einzustellen.



§ 2 Leistungen

(1) Bezüglich der Überlassung von Software räumt SMARTBRIX dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit das Recht zur eigenen Verwendung nach den Bedingungen dieser AGB und des individuellen Angebotes ein. SMARTBRIX stellt dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates (Änderungen und Bugfixes) und Upgrades (neue Funktionalitäten) für die Kernfunktionalitäten der lizenzierten Software zur Verfügung. Es fallen zusätzliche Kosten an, wenn der Lizenznehmer a) spezielle Anpassungen der lizenzierten Software beauftragt, die nicht in den Programmkern der lizenzierten Software übernommen werden können, b) die lizenzierte Software an Fremdsysteme über Schnittstellen oder Import-/Export-Funktionen angebunden wird.


(2) Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt SMARTBRIX das Hosting. Im Einzelnen beinhaltet das Hosting die Bereitstellung, die Wartung und Reparatur der Serverhardware durch SMARTBRIX oder einen von SMARTBRIX beauftragten Dritten, die Übernahme der Betriebskosten der Serverhardware, die Installation von Updates und Upgrades der lizenzierten Software – sofern speziell für den Lizenznehmer vorgenommene Anpassungen die Installation nicht erschweren –, die Installation von Updates und Upgrades der Systemsoftware, das Anfertigen von Sicherungskopien der Datenbestände sowie die Bereitstellung von Speicherplatz.


(3) Zur Unterstützung bei der Implementierung und dem Betrieb der Software können zusätzliche Unterstützungspakete bestellt werden. Individuelle Anpassungen der Software werden als Festpreis angeboten.



§ 3 Vertrag

(1) Der Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und SMARTBRIX kommt nach schriftlicher Bestellung oder Bestellung im Online-Portal der lizenzierten Software durch den Lizenznehmer, spätestens durch Lieferung der Leistung zustande.


(2) Soweit nichts anderes explizit vereinbart ist, gilt die Überlassung der lizenzierten Software auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung bedarf einer Frist von drei Monaten und der Schriftform.


(3) SMARTBRIX ist berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen. Gerät der Lizenznehmer mit einer Zahlung mindestens 30 Tage in Verzug, ist SMARTBRIX berechtigt, die Leistung zu verweigern und das gesamte Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.


(4) Etwaige über die vertraglich zugesagten Leistungen hinaus angebotenen freiwilligen Zusatzleistungen sind nicht Vertragsbestandteil und können von SMARTBRIX jederzeit frei gestaltet und beendet werden.


(5) Bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses werden alle noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber SMARTBRIX sofort fällig. Sämtliche Lizenzrechte des Lizenznehmers erlöschen mit Vertragsende und der Lizenznehmer muss die Nutzung der Software einstellen.



§ 4 Preise und Rechnungsstellung

(1) Die Höhe der vom Lizenznehmer an SMARTBRIX zu entrichtenden Entgelte ergibt sich aus den Vereinbarungen im Angebot. Sie werden sofort, gemäß gebuchtem Rechnungszyklus, im Voraus ohne Abzug fällig.

(2) Alle Workshops, Beratungen, Konfigurationen, Trainings, sonstige Unterstützungsleistungen werden als Stundenpakete angeboten und vollständig im Voraus vergütet. Es finden die Regelungen für Dienstleistungsverträge Anwendung.

(3) Programmierungen zum Festpreis werden zunächst mit einer hälftigen Anzahlung vergütet. Die Restzahlung ist mit der Betriebsbereitschaftserklärung oder Teilabnahme der Programmierung fällig. Sollte beim Auftraggeber ein begründeter Abnahmevorbehalt bestehen, so ist er berechtigt, bis zu 10% der Auftragssumme für die Programmierung zum Festpreis bis zur erfolgten Gesamtabnahme einzubehalten. Individuell erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Entrichtung des Entgelts Eigentum von SMARTBRIX .

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich per E-Mail. Ermächtigt der Lizenznehmer SMARTBRIX zum Lastschrifteinzug, so hat dieser für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Ist aufgrund eines vom Lizenznehmer zu vertretenden Umstandes eine Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht möglich oder erfolgt eine von ihm zu vertretende Rücklastschrift, ist er verpflichtet, SMARTBRIX die hierfür anfallenden Bankgebühren zu erstatten. Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Werden im Bestimmungsland für die Leistung zusätzliche Steuern (wie z.B. Quellensteuer) fällig, sind diese vom Lizenznehmer zu tragen.

(6) SMARTBRIX ist berechtigt, die Entgelte für die Nutzung der Software angemessen zu erhöhen und hat dies mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. In dem Fall wird dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Erhöhung gilt als angemessen, wenn sie 5% p.a. seit Beginn der Nutzung durch den Lizenznehmer nicht überschreitet.



§ 5 Veröffentlichung

Sofern keine anderslautende schriftliche Mitteilung erfolgte, gewährt jede Partei der anderen Partei das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, kostenlose, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zur Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, des Logos/Unternehmenskennzeichens und der Markenzeichen der jeweils anderen Partei. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Bezugnahme auf die andere Partei als Kunde oder Lieferant auf Websites, Pressemitteilungen und anderen Marketingmaterialien (Referenz).



§ 6 Sachmängelhaftung

(1) Die Software von SMARTBRIX wird sorgfältig entwickelt und überprüft. Nach dem Stand der Technik ist es anerkanntermaßen nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen möglichen Systemkonstellationen fehlerfrei läuft. Sollte die bestellte Software für den Lizenznehmer offensichtliche Mängel aufweisen (bspw., aber nicht ausschließlich, inhaltliche Fehler, grafische Fehler, Herstellungsfehler oder ein Nichterfüllen des vereinbarten Nutzungszweckes), so ist er verpflichtet, dies SMARTBRIX unverzüglich (binnen 12 Werktagen) nach Erhalt der Software oder Erlangung des Zugangs zur Software schriftlich mitzuteilen.


(2) Liegt ein Mangel vor, wird SMARTBRIX nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Software nachbessern oder eine fehlerfreie Software bereitstellen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden. Er ist verpflichtet, SMARTBRIX bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen.


(3) SMARTBRIX ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen oder nicht zu korrigieren, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich beeinträchtigt ist. SMARTBRIX gewährleistet, dass die Software im Sinne der offiziellen und zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Produktbeschreibung sowie über den gesamten Nutzungszeitraum hinweg zu dem vereinbarten oder zu erwartenden Nutzungszweck nutzbar ist, soweit dies für SMARTBRIX möglich ist.


(4) Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz- , Browser- oder Plug-In-Anbietern) abhängen und von diesen verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich SMARTBRIX um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften mit den üblicherweise dazu bewährten Maßnahmen bemühen, ist jedoch von jeder darüber hinausgehenden Gewährleistungspflicht befreit.


(5) Sollten im Rahmen der regelmäßigen Überarbeitung und Verbesserung der Software durch SMARTBRIX Mängel oder Einschränkungen während des Nutzungszeitraumes auftreten, sind diese unverzüglich via Ticket-Formular, Telefon oder E-Mail an mailto:[email protected] vom Lizenznehmer zu berichten. Je nach Schwere der Nutzungsbeeinträchtigung steht SMARTBRIX eine angemessene Frist zur Verschaffung von Abhilfe zur Verfügung. Im Falle des Auftretens bloßer Unannehmlichkeiten ohne Funktions- oder Prozessbeeinträchtigung ist eine Verbesserung im Zuge des üblichen Update-Prozesses durch SMARTBRIX zu erwirken.



§ 7 Allgemeine Haftung

(1) SMARTBRIX haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SMARTBRIX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten haftet SMARTBRIX nicht. Die wesentlichen Vertragspflichten von SMARTBRIX sind in § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages beschrieben.


(2) In keinem Fall haftet eine Partei oder ihre verbundenen Unternehmen für entgangene Gewinne, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden jeglicher Art. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Softwareprodukte regelmäßig zu aktualisieren oder als Laufzeit-Vertragskunde Softwareaktualisierung zu nutzen, sofern sie zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet, vor der Installation oder Anwendung der Software und anschließend regelmäßig, insbesondere bevor eine Änderung der Hard- oder Softwareumgebung vorgenommen wird, jegliche Daten zu sichern.


(3) Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für Schäden oder die Verzögerung einer Leistung im Rahmen dieser Vereinbarung in Fällen von höherer Gewalt wie z.B. behördliche Vorschriften, Feuer, Streik, Krieg, Überschwemmung, Unfall, Pandemie und Embargo.


(4) Soweit den Lizenznehmer ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von ihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Softwareproduktes trifft, haftet SMARTBRIX nicht.


(5) SMARTBRIX garantiert nicht, dass die Software den lokalen oder internationalen Gesetzen oder Vorschriften entspricht.


(6) Soweit gesetzlich zulässig, darf die Gesamthaftung jeder Partei zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung 50% des vom Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Datum gezahlten Gesamtbetrags nicht überschreiten. Mehrfachansprüche dürfen diese Einschränkung nicht erweitern.



§ 8 Nutzungsrechte der Software

(1) SMARTBRIX räumt dem Lizenznehmer gegen Entgelt das Nutzungsrecht an der überlassenen Software für den jeweils vereinbarten Zeitraum ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei SMARTBRIX oder, wenn abweichend, beim jeweiligen Urheber. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzend Anwendung. Die Software darf nur während der Dauer einer gültigen Lizenz genutzt werden.


(2) Ohne schriftliche Genehmigung von SMARTBRIX ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software über das hier und im Angebot beschriebene Ausmaß hinausgehend zu nutzen, Kopien der Dokumentation, der Original Software oder der Sicherungskopie anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten oder sonst gewerblich zu nutzen, wenn dies nicht ausdrücklich gestattet ist, zu unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder an Dritte weiterzugeben; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen.


(3) Dieses Verbot gilt unter anderem auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen. Nach Ende der eingeräumten Nutzungsdauer darf die Software nicht länger betrieben oder genutzt werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts finden auch hier ergänzende Anwendung.


(4) Bei allen vom Lizenznehmer an SMARTBRIX zur Be- und Verarbeitung übergebenen Materialien und Informationen garantiert der Lizenznehmer, über entsprechende Rechte bzw. Nutzungsrechte zu verfügen. Der Lizenznehmer stellt SMARTBRIX von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten der Rechtsverteidigung frei, die diese in diesem Zusammenhang gegenüber SMARTBRIX wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend machen.



§ 9 Geheimhaltung

(1) Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zugriff durch Mitarbeiter und Partner des Lizenznehmers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den Lizenznehmer selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungspflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu SMARTBRIX.


(2) Die vom Lizenznehmer im System hinterlegten Daten und Dokumente dürfen von SMARTBRIX, seinen Mitarbeitern und Partnern nicht heruntergeladen, gespeichert oder verwendet werden. Sie dürfen auch nicht eingesehen werden, es sei denn - der Lizenznehmer willigt darin ein, - es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich oder - es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von SMARTBRIX. Mit Hilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel begrenzt SMARTBRIX die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Lizenznehmers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Personen. Diese werden von SMARTBRIX zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet.


(3) Die Vertragsparteien werden Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse sowie Kundeninformationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen anvertraut oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenznehmers unterliegen der strikten Geheimhaltung. SMARTBRIX verpflichtet sich, diese Informationen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, zu speichern, an nicht der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Dauer des Lizenzvertrages hinaus. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner von SMARTBRIX werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebunden. Insoweit trifft SMARTBRIX alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheit.


(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von SMARTBRIX an den Lizenznehmer zurückgegeben und anschließend gelöscht. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informationen über die Software, geplante Weiterentwicklungen der Software sowie Preisinformationen und Daten, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung in der lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.


(5) Auf Unterlagen eventuell vorhandene Urheber und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechtsvermerke dürfen von den Vertragsparteien nicht entfernt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht und auf diese Weise bearbeitetes Material darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Aus dieser Vereinbarung und aus der Bekanntgabe technischer Einzelheiten und Zusammenhänge – gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, können von der Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, keine Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden.


(6) Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zur Geheimhaltung durch die Parteien besteht das Recht, die sofortige Herausgabe sämtlicher überlassener vertraulicher Informationen, einschließlich aller Kopien, Abschriften jeder Art etc., zu verlangen oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung einzufordern. Die Parteien haften gegenseitig in vollem Umfang für Missbrauch und unbefugte Weitergabe der zur Verfügung gestellten Daten.



§ 10 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu befolgen. Zum Vertragsabschluss, zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung und im Rahmen der Nutzung der Software erhebt SMARTBRIX persönliche Daten von mit dem Lizenznehmer verbundenen Personen. Diese Daten werden von SMARTBRIX ausschließlich im Rahmen des Zulässigen nach dem Bundesdatenschutzgesetz verwendet. Sie werden keinesfalls zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben.


(2) SMARTBRIX ist berechtigt, die für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Informationen über die aktuellen Produkte von SMARTBRIX erhält der Lizenznehmer postalisch und per E-Mail. Sollte dies nicht erwünscht sein, kann dem jederzeit kostenlos widersprochen werden. Jeder kann die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltlich einsehen oder sich zusenden lassen. Die Übermittlung ist nach Absprache auch elektronisch möglich. Fragen zum Datenschutz können per E-Mail an mailto:[email protected] gerichtet werden.



§ 11 Schlussbestimmungen

(1) SMARTBRIX behält sich das Recht vor, diese Bedingungen oder sein Angebot jederzeit in einer für den Lizenznehmer zumutbaren Weise zu verändern und hat darüber drei Monate im Voraus zu informieren. Für diesen Fall wird dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.


(2) SMARTBRIX ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums seiner Dienste zu beauftragen. Dies betrifft insbesondere Hardware-Leistungen wie Servergestellung sowie deren Wartung und Leistungen von Rechenzentren. Darüber hinaus können einzelne Leistungen im Rahmen von Beratung, Schulung, Support und ähnliches durch Partner oder freie Mitarbeiter von SMARTBRIX erbracht werden, die ihrerseits zur Geheimhaltung und weiteren Bestimmungen dieser AGB verpflichtet sind.


(3) Sollte eine Bestimmung dieser oder einbezogener Bedingungen oder Angebotsbestandteile unwirksam oder in Teilen unvollständig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in ihrer Gültigkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen und den Vereinbarungen.


(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz von SMARTBRIX, soweit Verträge mit Unternehmern betroffen sind. SMARTBRIX bleibt vorbehalten, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.


§ 12 SMARTBRIX License v1.0

This software and associated files (the "Software") can only be used (executed, modified, executed after modifications) with a valid SMARTBRIX Subscription for the correct number of users and brix. It is forbidden to publish, distribute, sublicense, or sell copies of the Software or modified copies of the Software. The above copyright notice and this permission notice must be included in all copies or substantial portions of the Software.


THE SOFTWARE IS PROVIDED "AS IS", WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO THE WARRANTIES OF MERCHANTABILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE AND NON INFRINGEMENT. IN NO EVENT SHALL THE AUTHORS OR COPYRIGHT HOLDERS BE LIABLE FOR ANY CLAIM, DAMAGES OR OTHER LIABILITY, WHETHER IN AN ACTION OF CONTRACT, TORT OR OTHERWISE, ARISING FROM, OUT OF OR IN CONNECTION WITH THE SOFTWARE OR THE USE OR OTHER DEALINGS IN THE SOFTWARE.